Site Overlay
Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
Silles-Food
Michael Trümper
Dunckerstr. 70
10437 Berlin

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die
Leistungen der Firma Silles-Food Michael Trümper (im weiteren Silles-Food und Silles heißer Hund
genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt
werden.
2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen
von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Silles-Food.
3. Änderungen dieser AGB werden dem Veranstalter spätestens zwei Monate vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der
Veranstalter mit Silles-Food im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen
elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf
diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Veranstalters gilt als erteilt, wenn
er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Silles-Food
in ihrem Angebot besonders hinweisen.

II. Vertragsabschluss und -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den
Veranstalter gegenüber Silles-Food zustande, diese sind die
Vertragsparteien.
2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich,
erkennt der Veranstalter diese AGB an.

III. Warenangebot

Das Angebot von Silles-Food kann saisonal bedingten Veränderungen
unterworfen sein. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behalten
wir uns einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. Selbstverständlich ist
das Angebot als Vorschlag zu betrachten, den Silles-Food in jeder, vom
Veranstalter gewünschten, Art und Weise verändert.

IV. Leistungen, Preise, Zahlung

1. Silles-Food ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von
Silles-Food zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an
Silles-Food zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung
stehende Leistungen und Auslagen von Silles-Food an Dritte.
3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese
die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die jeweils gültige gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von
Silles-Food allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der
vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4. Rechnungen von Silles-Food sind innerhalb von 3 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist Silles-Food
berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, von Silles-Food der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Silles-Food ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag
schriftlich vereinbart werden.
6. Bei Zahlungsverzug oder objektiv belegbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des
Veranstalters ist Silles-Food berechtigt, vor weiteren Lieferungen
Sicherheitsleistungen bis zum Warenwert zzgl. 10 % zu verlangen oder die
Leistungserbringung abzulehnen.
7. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz
genannten Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte
Rechnungsempfänger an Silles-Food rechtzeitig bekanntzugeben. Die
Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegebenen geänderten
Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf ihn hieran kein
Verschulden.

V. Angebote, Optionen und freie Termine

1. Angebote von Silles-Food sind grundsätzlich sieben Tage gültig und
freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte
Veranstaltungsdaten verfallen nach dieser Zeit, sofern keine weitere Gewährung einer
Fristverlängerung geleistet wurde. Sofern dies geschehen ist, verfallen die Angebote
nach Erreichen der Frist.
2. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den
zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine
Garantie für eine Verfügbarkeit eines Termins.

VI. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf

1. Der Veranstalter ist verpflichtet, Silles-Food gegenüber bei
Auftragserteilung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.
2. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind Silles-Food schriftlich
mitzuteilen.
3. Erhöhungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens
sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
4. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer ist bis
spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach wird dies als
Teilstornierung angesehen und gemäß VII. berechnet.
5. Sofern kein Vertragsmodell mit Veranstaltungsdauer und daran gekoppeltem
Mindestumsatz für Essen vereinbart wurde, gilt das Folgende:
a. Falls die Teilnehmerzahl um mehr als 10% reduziert wird, ist Silles-Food berechtigt, in Absprache mit dem Veranstalter die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Sollte keine Einigung zustande kommen, ist Silles-Food berechtigt, die Veranstaltung zu stornieren und ein angemessenes Stornoentgelt verlangen.
b. Im Falle der Erhöhung der vom Veranstalter mitgeteilten Teilnehmerzahl wird
die tatsächliche Teilnehmerzahl für die Preisermittlung zugrunde gelegt.
6. Der Veranstalter verpflichtet sich, Silles-Food spätestens drei Werktage
vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls
kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
7. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass Silles-Food dem zugestimmt hat, so kann sie zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, Silles-Food trifft ein
Verschulden.

VII. Rücktritt des Veranstalters

1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist Silles-Food berechtigt,
Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt
ist von Silles-Food zu vertreten.
a. bis 8 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei
b. bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß
aktueller Kostenprognose
c. bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß
aktueller Kostenprognose
c. danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
2. Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden
dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
3. Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa
Künstlern, Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren
jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle
diesbezüglich entstehenden Stornokosten.
4. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens von Silles-Food höhere
Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Silles-Food bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich
erfolgen und wird von Silles-Food rückbestätigt.

VIII. Rücktritt von Silles-Food

Silles-Food ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das
Vertragsverhältnis zu beenden, wenn
a. die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die
Sicherheit der Mitarbeiter von Silles-Food nicht mehr gewährleistet werden
kann,
b. für die Mitarbeiter von Silles-Food aus anderen Gründen unzumutbar ist
c. der Ruf sowie die Sicherheit von Silles-Food gefährdet wird,
d. im Falle höherer Gewalt,
e. wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen.
Die Rechtsfolgen richten sich nach § 313 BGB.

IX. Termine, Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung.
Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn,
Silles-Food wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von
unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere
Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb
angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird Silles-Food
von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit Silles-Food die
Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein
Schadenersatzanspruch des Veranstalters.
2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten
Liefertermin an die von dem Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten,
die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht
funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei der Auftragserteilung
mitzuteilen, damit Silles-Food sich zeitlich und organisatorisch darauf
einrichten kann. Fehlen Silles-Food solche Informationen oder handelt es
sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich
Silles-Food die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl.
Verspätungen die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht
zu Lasten von Silles-Food.
3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die
Silles-Food selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell
erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu
beschaffen.
4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen,
gehen nicht zu Lasten von Silles-Food. Im Fall von Verzögerungen aus vorher
genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der
Behinderung.

X. Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung

1. Sofern vom Veranstalter Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse
von Silles-Food nicht auf Food Trucks oder an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und
frisch zubereitet werden, gelten die folgenden Regelungen:
a. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der
Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal drei
Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von Silles-Food.
b. Silles-Food übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des
Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter
keine Haftung.
2. Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Bänke, Tische, Stühle, Zapfanlagen usw. verbleiben
im Eigentum des Ausleihers. Silles-Food ist berechtigt, die Örtlichkeit, auf die
die Gegenstände gebracht wurden, zu betreten um diese abzutransportieren. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter nur hinsichtlich anerkannter oder
rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Handelt es sich bei den Örtlichkeiten um
solche, hinsichtlich derer der Veranstalter kein Hausrecht innehat, hat er dies anzuzeigen und eine Erlaubnis des Berechtigten zu übergeben. Bei Anlieferung hat der Veranstalter die Gegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und auf
Verlangen schriftlich zu quittieren. Soweit nicht durch Mitarbeiter von Silles-Food
verursacht, trägt der Veranstalter ab Übergabe die Gefahr für Schwund, Bruch und
Beschädigung. Zu ersetzen ist der Anschaffungspreis.
3. Mit der Lieferung erhaltenes Equipment ist vom Veranstalter pfleglich zu behandeln.
Geschirr und Gläser sind dabei in vorhandene Kisten einzuordnen um
Transportschäden zu vermeiden. Bis zur Abholung und Übernahme durch Silles-Food haftet der Veranstalter im vollen Umfang für Verlust und Beschädigung.

XI. Mängel und Gewährleistung

1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen Silles-Food
unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und
spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der
Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von Silles-Food als vom Veranstalter
akzeptiert.
2. Bei berechtigten Mängeln steht Silles-Food nach der Wahl das Recht zur
Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so
kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine
Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
3. Silles-Food versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden
Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Silles-Food haftet nicht nach Ablieferung beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter
durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße
Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich
die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen,
Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der
Lebensmittel.

XII. Haftung von Silles-Food

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Silles-Food infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten untere Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden
Regelungen: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet
Silles-Food, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die von Silles-Food verschwiegen oder deren Abwesenheit
sie garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Silles-Food auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art,
sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und
Speisen nicht an Silles-Food zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt.
4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die Silles-Food im Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung
übernommen, sofern Silles-Food nicht eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der
Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung
der Ansprüche an Silles-Food gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
5. Ebenso wenig haftet Silles-Food für mangelhafte Lieferungen bzw.
Leistungen des Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten
Speisen und Getränken.
6. Der Veranstalter ist verpflichtet, Silles-Food rechtzeitig auf die Möglichkeit
der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

XIII. Haftung des Veranstalters

1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters
verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind Silles-Food voll zu ersetzen. Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums von Silles-Food wird dies dem Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt.
Gegebenenfalls wird Silles-Food den Abschluss geeigneter Versicherungen
vom Veranstalter verlangen. Silles-Food haftet keinesfalls für jegliches
eingebrachte Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.
2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme
bis zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust
sind vom Veranstalter zu vertreten und werden durch Silles-Food gesondert
berechnet.

XIV. Datenschutz

Die gespeicherten Daten des Veranstalters werden nur für interne Zwecke verwendet
und nicht an Dritte weitergegeben.

XV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von
Silles-Food.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist
Berlin, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Berlin.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: April 2018